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Arbeitsschutz · 12 Min · Aktualisiert Oktober 2026

Hitze am Arbeitsplatz: Regeln, Grenzwerte und was jetzt zu tun ist

Über 26 °C wird es im Büro rechtlich interessant, über 30 °C verbindlich. Dieser Ratgeber zeigt, was die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A3.5 tatsächlich verlangen, welche Maßnahmen die Regel nennt, wer besonders geschützt ist und warum es trotzdem keinen Anspruch auf hitzefrei gibt. Mit Tabellen, einem durchgespielten Hitzetag und je einer Checkliste für Arbeitgeber und Beschäftigte.

Stand der Regeln: ASR A3.5 „Raumtemperatur“, Ausgabe Juni 2010, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 198; Arbeitsstättenverordnung zuletzt geändert am 27.03.2024. Geprüft im Oktober 2026; die BAuA weist keine neuere Änderung der ASR A3.5 aus.

Die Kurzantwort

  • Richtwert: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C nicht überschreiten (ASR A3.5, Punkt 4.2 Abs. 3).
  • Über 26 °C (bei Außenlufttemperatur über 26 °C und vorhandenem Sonnenschutz) sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden (Punkt 4.4 Abs. 1).
  • Über 30 °C müssen wirksame Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden; technische und organisatorische gehen vor personenbezogenen (Punkt 4.4 Abs. 2).
  • Über 35 °C ist der Raum ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit für diese Zeit nicht als Arbeitsraum geeignet (Punkt 4.4 Abs. 3).
  • Getränke: ab mehr als 26 °C als Soll-, ab mehr als 30 °C als Muss-Vorschrift, Trinkwasser genügt (Punkt 4.4 Abs. 5).
  • Hitzefrei sieht keine Vorschrift vor. Es gibt Stufen mit Pflichten für den Arbeitgeber, aber keinen Anspruch auf Freistellung ab einer bestimmten Temperatur.

Woher die Zahlen kommen: ArbStättV und ASR A3.5

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) selbst nennt keine Gradzahl. Im Anhang Nummer 3.5 steht nur, dass Arbeitsräume während der Nutzungsdauer eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ haben müssen und dass Fenster, Oberlichter und Glaswände eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen müssen. Was „zuträglich“ in Grad bedeutet, konkretisiert die ASR A3.5 „Raumtemperatur“.

Die ASR ist kein Gesetz, hat aber eine sogenannte Vermutungswirkung: Hält sich der Arbeitgeber an die Regel, kann er davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Weicht er ab, muss er mindestens den gleichen Schutz für die Gesundheit der Beschäftigten erreichen.

Die ASR A3.5 gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume ohne besondere betriebstechnische Klimaanforderungen (Punkt 2). Arbeitsplätze mit betriebsbedingter Hitze, etwa an Öfen, laufen über die Gefährdungsbeurteilung (Punkt 4.1 Abs. 5).

Die vier Temperaturstufen im Überblick

Alle Werte beziehen sich auf die Lufttemperatur im Raum, gemessen ohne Einfluss von Wärmestrahlung, nicht auf das, was sich am Schreibtisch heiß anfühlt (Punkt 3.2).

Lufttemperatur im RaumWas die ASR A3.5 vorsiehtFundstelle
bis 26 °CZielbereich. Fenster mit Sonneneinstrahlung, die den Raum über 26 °C bringen würde, brauchen einen geeigneten Sonnenschutz.Punkt 4.2 Abs. 3, Punkt 4.3 Abs. 2
über 26 °CZusätzliche Maßnahmen sollen ergriffen werden, zum Beispiel aus Tabelle 4. Getränke sollen bereitstehen. Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte: Gefährdungsbeurteilung anpassen.Punkt 4.4 Abs. 1 und 5
über 30 °CWirksame Maßnahmen müssen ergriffen werden, festgelegt in der Gefährdungsbeurteilung. Technik und Organisation vor personenbezogenen Maßnahmen. Getränke müssen bereitstehen.Punkt 4.4 Abs. 2 und 5
über 35 °CFür die Zeit der Überschreitung kein geeigneter Arbeitsraum, außer mit Maßnahmen wie bei Hitzearbeit: technisch (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorisch (z. B. Entwärmungsphasen) oder Hitzeschutzkleidung.Punkt 4.4 Abs. 3

Zwei Voraussetzungen, die oft übersehen werden

Die Stufen ab 26 °C stehen in Punkt 4.4 der ASR, und der hat eine Überschrift mit Bedingung: „Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C“. Gemeint ist der Sommerfall. Heizt sich ein Raum im Frühjahr wegen Serverschrank und Südfenster auf 28 °C auf, während es draußen 18 °C hat, greift die Grundregel aus Punkt 4.2: Die Lufttemperatur soll 26 °C nicht überschreiten, der Arbeitgeber muss also an die Ursache ran.

Zweite Bedingung: Die Stufen setzen voraus, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 schon da sind. Wer an der Südfassade gar keinen Sonnenschutz hat, kann sich nicht auf „über 26 °C ist ja nur eine Soll-Vorschrift“ zurückziehen. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster zu mehr als 26 °C im Raum, sind die Fenster mit geeignetem Sonnenschutz auszurüsten (Punkt 4.3 Abs. 2).

Sonnenschutz zuerst: was die ASR als Beispiele nennt

Sonnenschutz (ASR A3.5, Tabelle 3)Wirkung in der Praxis
a) außenliegend, z. B. Jalousien oder hinterlüftete MarkisenHält die Wärme draußen, bevor sie durchs Glas kommt. Die wirksamste Variante.
b) reflektierende Vorrichtungen im ScheibenzwischenraumTypisch bei neueren Fassaden, wartungsarm.
c) innenliegend, hochreflektierend oder hellNachrüstbar, aber die Wärme ist schon im Raum. Helle Lamellen sind besser als dunkle Stoffrollos.
d) SonnenschutzverglasungNur als Teil eines Systems; Blendschutz und Lichtfarbe beachten.

Auch Vordächer, Balkone, feste Lamellen oder Bepflanzung zählen laut Punkt 4.3 Abs. 3.

Die Maßnahmenliste der ASR: Tabelle 4 mit Praxisbeispielen

Tabelle 4 der ASR A3.5 nennt beispielhafte Maßnahmen für mehr als 26 °C. Die Liste ist nicht abschließend, der Arbeitgeber wählt aus, was in seinem Gebäude wirkt.

Maßnahme laut ASRSo sieht das im Büro aus
a) Sonnenschutz effektiv steuernJalousien abends geschlossen lassen, damit sich der Raum über Nacht nicht aufheizt. Automatik so einstellen, dass sie nicht erst mittags reagiert.
b) Lüftungseinrichtungen effektiv steuernNachtauskühlung nutzen, Lüftungsanlage auf Sommerbetrieb prüfen lassen.
c) innere Wärmelasten reduzierenDrucker, zweite Monitore und Geräte im Standby abschalten, Server in einen eigenen Raum.
d) Lüften in den frühen MorgenstundenErste Person im Büro macht Querlüftung, ab etwa 10 Uhr Fenster zu und Sonnenschutz runter.
e) Gleitzeit zur ArbeitszeitverlagerungKernzeit aussetzen, früher anfangen, früher gehen.
f) Bekleidungsregeln lockernKein Sakko-Zwang, kurze Hose im Backoffice, wo kein Kundenkontakt besteht.
g) zusätzliche Entwärmungsphasen festlegenKurze Pausen in einem kühleren Raum, etwa im Keller-Besprechungsraum.
h) Ventilatoren nutzenTisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren. Bezahlt werden sie vom Arbeitgeber, nicht vom Team (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Ab 30 °C ist die Reihenfolge vorgegeben: Erst technische und organisatorische Maßnahmen, dann personenbezogene (Punkt 4.4 Abs. 2). Eine Lockerung der Kleiderordnung allein reicht also nicht, wenn Sonnenschutz und Lüftung noch nicht ausgeschöpft sind.

Getränke: eine eigene Regel, nicht nur ein Punkt in der Liste

Bis 2021 stand „Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)“ als Beispiel in Tabelle 4. Mit der Änderung vom 24.03.2021 (GMBl 2021, S. 561) wurde dieser Eintrag durch die „Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen“ ersetzt; 2022 kamen die Ventilatoren und die Schwülegrenze hinzu (GMBl 2022, S. 198). Die Getränke stehen seitdem als eigener Absatz in Punkt 4.4 Abs. 5 mit klarer Abstufung: oberhalb von 26 °C als Soll, oberhalb von 30 °C als Muss. Beispielhaft verweist die Regel auf Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung.

Was das praktisch heißt:

  • Leitungswasser aus dem Hahn in Trinkwasserqualität erfüllt die Anforderung. Mineralwasser, Saftschorle oder ein Wasserspender sind nicht vorgeschrieben.
  • Die Getränke müssen für die Beschäftigten kostenlos sein. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht auf die Beschäftigten umlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
  • Ein Wasserhahn zwei Etagen tiefer erfüllt die Regel formal, wird aber kaum genutzt. Besser: Trinkwasser nahe den Arbeitsplätzen.

Zur Menge: Rund 1,5 Liter täglich lautet die Empfehlung der DGE für Erwachsene, bei Hitze entsprechend mehr. Als Faustregel bei Hitze nennt die DGE ein Glas Wasser (0,2 Liter) alle 1 bis 2 Stunden, auch ohne Durst. Im Achtstundentag sind das 0,8 bis 1,6 Liter. Mehr zum Trinkverhalten im Team steht im Artikel Wasser am Arbeitsplatz.

Über 35 °C: was „nicht als Arbeitsraum geeignet“ bedeutet

Oft gelesen als „ab 35 Grad darf man nach Hause“. Gemeint ist: Solange 35 °C überschritten sind, taugt der Raum nur mit Maßnahmen wie bei Hitzearbeit als Arbeitsraum, und die sind im Büro selten realistisch. Die naheliegende Folge ist deshalb, die Arbeit in andere, kühlere Räume, in andere Tageszeiten oder, wo vereinbart, ins Homeoffice zu verlagern. Was davon passiert, entscheidet der Arbeitgeber, nicht die einzelne Beschäftigte.

Mobile Klimageräte und Verdunstungskühler: die Schwülegrenze

Geräte, die die Luft über Verdunstung kühlen, erhöhen die Luftfeuchte. Das darf die Belastung nicht erhöhen. Die ASR legt dafür Wertepaare fest, die nicht überschritten werden sollen, die sogenannte Schwülegrenze (Punkt 4.4 Abs. 4, Tabelle 5):

Lufttemperaturmaximale relative Luftfeuchte
26 °C55 %
28 °C50 %
30 °C44 %
32 °C39 %
35 °C33 %

Ein einfaches Hygrometer zeigt schnell, ob ein Verdunstungskühler mehr schadet als nützt.

Besonders schutzbedürftige Beschäftigte

Schon über 26 °C kann Arbeit im Einzelfall gesundheitsgefährdend sein. Die ASR nennt drei Konstellationen: schwere körperliche Arbeit, Arbeits- oder Schutzkleidung, die die Wärmeabgabe stark behindert, und gesundheitlich vorbelastete oder besonders schutzbedürftige Beschäftigte, ausdrücklich Jugendliche, Ältere, Schwangere und stillende Mütter (Punkt 4.4 Abs. 1). In diesen Fällen muss über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung entschieden werden.

  • Schwangere: Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keinen physikalischen Einwirkungen in einem Maß aussetzen, das eine unverantwortbare Gefährdung darstellt; Hitze ist ausdrücklich genannt (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 MuSchG).
  • Jugendliche unter 18: Sie dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze gefährdet wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG).
  • Vorerkrankte und Ältere: Hier hilft ein vertrauliches Gespräch, gegebenenfalls mit dem Betriebsarzt, und eine Regelung für den einzelnen Platz: kühlerer Raum, frühere Arbeitszeit, Ventilator.

Hitze in der Gefährdungsbeurteilung

Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungen am Arbeitsplatz beurteilen und dokumentieren (§ 5 und § 6 ArbSchG, § 3 ArbStättV). Physikalische Einwirkungen und die Gestaltung der Arbeitsstätte sind ausdrücklich genannt (§ 5 Abs. 3 ArbSchG). Hitze gehört also hinein, am besten bevor der erste heiße Tag kommt. Ein brauchbarer Hitze-Teil enthält:

  • die kritischen Räume (Dachgeschoss, Südseite, Glasfassaden, Räume mit vielen Geräten),
  • wer wann misst und wo die Werte notiert werden,
  • welche Maßnahmen ab 26, 30 und 35 °C greifen und wer sie auslöst,
  • wie die Beschäftigten informiert werden (Aushang, Mail vor der Hitzewelle).

Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei Regelungen zum Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Ein Hitzeplan wird deshalb sinnvollerweise gemeinsam aufgestellt.

Hitzefrei und Homeoffice

Einen gesetzlichen Anspruch auf hitzefrei gibt es für Beschäftigte nicht, weder in der ArbStättV noch in der ASR A3.5. Früher Schluss ist eine freiwillige oder vereinbarte Sache. Ausführlich mit den Sonderfällen im Artikel Hitzefrei im Büro: ab wie viel Grad?

Homeoffice nennt die ASR A3.5 nicht als Maßnahme, es ist aber eine naheliegende organisatorische Option, die Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren können. Für den Arbeitsplatz zu Hause gelten die Temperaturwerte der ASR nicht: Bei vereinbarten Telearbeitsplätzen gelten aus der ArbStättV nur die erstmalige Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Bildschirm-Anforderungen (§ 1 Abs. 4 ArbStättV).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nichts tut?

Beschäftigte können Vorschläge zum Gesundheitsschutz machen. Halten sie die Maßnahmen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für unzureichend und hilft der Arbeitgeber einer Beschwerde nicht ab, können sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen (§ 17 ArbSchG).

Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Wer als Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann (§ 25 ArbSchG). Ein automatisches Bußgeld für 31 °C im Büro gibt es also nicht, wohl aber einen klaren Weg dorthin.

Beispiel: Ein Hitzetag im Dachgeschoss-Büro

Zwölf Leute, Dachgeschoss, Fenster nach Süden und Westen, Außenjalousien. Vorhersage: 33 °C.

UhrzeitMesswert innenWas passiert
6:3024 °CErste Person kommt, Querlüftung, Jalousien bleiben unten, Drucker bleiben aus.
9:3026 °CFenster zu, Ventilatoren an, Krug Wasser und Gläser auf jeden Tisch. Kleiderordnung gelockert (seit Mail am Vortag).
12:0029 °CBesprechungen in den kühleren Raum im Erdgeschoss verlegt. Kollegin in der 30. Schwangerschaftswoche arbeitet dort ganztägig.
14:0031 °CStufe 30 °C: Gleitzeit-Regel aus dem Hitzeplan greift, wer um 6:30 begonnen hat, geht. Getränke sind jetzt Pflicht und stehen bereit.
16:0032 °CRestliche Arbeit für den Tag ins Homeoffice verlagert, wo vereinbart. Messwerte und Maßnahmen werden notiert.

Der Ablauf steht vorher fest.

Checkliste für Arbeitgeber

Vor dem Sommer

  • ☐ Sonnenschutz an allen besonnten Fenstern vorhanden und funktionsfähig, Automatik geprüft
  • ☐ Thermometer für die kritischen Räume beschafft (strahlungsgeschützt, Genauigkeit ±0,5 °C laut ASR)
  • ☐ Hitze in der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen je Stufe festgelegt und dokumentiert
  • ☐ Gleitzeit- und Kleiderregel für Hitzetage schriftlich, mit Betriebsrat abgestimmt
  • ☐ Ventilatoren rechtzeitig beschafft
  • ☐ Trinkwasser in der Nähe der Arbeitsplätze, Gläser oder Flaschen vorhanden
  • ☐ Risikogruppen bekannt, Gespräche mit Schwangeren und Jugendlichen geführt

Am Hitzetag

  • ☐ morgens lüften, ab Vormittag Fenster zu und Sonnenschutz unten
  • ☐ stündlich messen, wenn es kritisch wird, Werte notieren
  • ☐ über 26 °C: Maßnahmen aus dem Plan starten, Getränke bereitstellen
  • ☐ über 30 °C: wirksame Maßnahmen verpflichtend, Getränke Pflicht
  • ☐ über 35 °C: Raum nicht mehr regulär nutzen, Arbeit verlagern

Checkliste für Beschäftigte

  • ☐ Temperatur messen, auf Sitzhöhe (0,6 m) und nicht in der Sonne, Werte mit Uhrzeit notieren
  • ☐ regelmäßig trinken, auch ohne Durst, eine Flasche am Platz hilft
  • ☐ mit der Führungskraft oder dem Betriebsrat sprechen, konkrete Maßnahmen aus Tabelle 4 vorschlagen
  • ☐ Beschwerden schriftlich, erst intern, dann gegebenenfalls an die Behörde (§ 17 ArbSchG)
  • ☐ bei Schwindel, Kopfschmerz oder Übelkeit Pause im kühlen Raum und Bescheid geben

Was das für Wasser im Büro bedeutet

Bei Hitze ist Trinkwasser eine der wenigen Maßnahmen, die sofort wirken und fast nichts kosten. Ob Wasserhahn, Karaffe oder Wasserspender, rechtlich genügt Trinkwasser. Ein leitungsgebundener Wasserspender ist keine Pflicht, sorgt aber dafür, dass gekühltes Wasser an heißen Tagen ohne Kistenschleppen dort steht, wo die Leute arbeiten. Was rechtlich verlangt ist und was nicht, steht im Artikel Wasserspender-Pflicht für Arbeitgeber; wie ein Gerät im Büro aussehen kann, auf der Seite Wasserspender fürs Büro.

Häufig gestellte Fragen

Wie heiß darf es am Arbeitsplatz maximal sein?

Eine harte Höchstgrenze gibt es nicht. Die Lufttemperatur soll 26 °C nicht überschreiten. Darüber greifen Stufen: jenseits von 26 °C Soll-Maßnahmen, jenseits von 30 °C Pflicht-Maßnahmen, über 35 °C ist der Raum ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet (ASR A3.5, Punkt 4.2 und 4.4).

Muss der Arbeitgeber bei Hitze Wasser bereitstellen?

Über 26 °C Lufttemperatur soll, über 30 °C muss er geeignete Getränke bereitstellen (ASR A3.5, Punkt 4.4 Abs. 5). Trinkwasser aus der Leitung reicht, es muss für die Beschäftigten kostenlos sein.

Muss der Arbeitgeber eine Klimaanlage einbauen?

Nein, eine Klimaanlage schreibt die ASR A3.5 nicht vor. Verlangt sind Sonnenschutz, wenn Sonneneinstrahlung den Raum über 26 °C bringt, und über 30 °C wirksame Maßnahmen. Welche das sind, legt die Gefährdungsbeurteilung fest.

Darf ich bei 35 °C im Büro nach Hause gehen?

Ein Recht auf eigenmächtiges Gehen ergibt sich aus der ASR nicht. Über 35 °C fehlt dem Raum ohne Hitzearbeits-Maßnahmen die Eignung als Arbeitsraum; der Arbeitgeber muss dann Abhilfe schaffen, etwa durch Verlagerung in andere Räume oder Zeiten. Sprich ihn oder den Betriebsrat direkt an.

Gelten die Hitzeregeln auch im Homeoffice?

Nein. Für Telearbeitsplätze gelten aus der ArbStättV nur die erstmalige Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Bildschirm-Anforderungen (§ 1 Abs. 4 ArbStättV), nicht die Temperaturwerte der ASR A3.5.

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